Satzung des SGV Lüdenscheid

des Sauerländischen Gebirgsverein Abteilung Lüdenscheid e. V.

Name, Sitzung, Zweck des Vereins

§ 1 a Der Verein hat den Namen Sauerländischer Gebirgsverein e. V. (SGV) mit Sitz in Lüdenscheid. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Wanderns, Freizeitgestaltung durch entsprechende Einrichtungen zu ermöglichen, der Pflege von Brauchtum und Heimat, Förderung Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz; Pflege, Erhalt und Einrichtung von Naturschutzgebieten, Förderung der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird u. a. verwirklicht durch die vom Verein angebotenen und durchgeführten Wanderungen, der Mitarbeit im Landschaftsschutz und Umweltschutzverbänden, sowie in den entsprechenden Gremien des SGV-Hauptvereins.
Die Abteilung Lüdenscheid ist mit der gesamten Mitgliederzahl Mitglied im
„Sauerländischen Gebirgsverein SGV e. V. – Hauptverein“ mit Sitz in Arnsberg.
§ 1 b Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Verwengun des Vereinsvermögens

§ 2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

§ 4 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Familienmitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern. Familienmitglieder sind ordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind Firmen und Körperschaften. Jugendliche Mitglieder sind Jugendliche von 14 – 25 Jahren und Kinder unter 14 Jahren.
Mitglieder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Deutsche Wanderjugend im SGV, einschließlich der Mitglieder, die in der DWJ im SGV eine Aufgabe ausüben.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Hauptversammlung Männer und Frauen ernennen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

Aufnahme der Mitglieder

§ 5 Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand des Vereins zu richten. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Hauptvorstand angerufen werden.

Rechte, Pflichten der Mitglieder

§ 6 Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen des Vereins zu den jeweils geltenden Bedingungen benutzen. In Wanderheimen und Hütten des Vereins sowie beim Erwerb von Wanderkarten, Schrifttum und Abzeichen erhalten sie die Mitgliedspreise.
Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und das Vereinsabzeichen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
Einzelmitglieder beim Hauptverein werden vom Hauptvorstand vertreten. Die Mitglieder zahlen an den SGV den jeweils festgesetzten Jahresbeitrag. Jugendliche Mitglieder von 14 Jahren an sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt.
Für die Jugendarbeit gilt grundsätzlich die Satzung der deutschen Wanderjugend. Die Vereinsjugend entscheidet selbst über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Ende der Mitgliedschaft

§ 7 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Austrittserklärungen für ein Geschäftsjahr sind nur bis zum 1. November des vorausgehenden Kalenderjahres zulässig. Die Mitglieder haben die Austrittserklärung dem Vorstand schriftlich zu erklären. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie:
a. gegen die Zwecke und Ziele des Vereins gröblich verstoßen,
b. das Ansehen oder die Belange des Vereins schwer schädigen,
c. den Beitrag trotz vorheriger schriftlicher Mahnung und ohne Stundung nicht zahlen.
Den Ausschluss beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

Vereinsleitung

§ 8 Die Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der Vorstand.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Intern wird geregelt, dass der 2. Vorsitzende dann die Funktionen des Vorstandes ausübt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 9 Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Verwaltung aller Vereinsangelegenheiten. Der 1. Vorsitzende hat insbesondere:
1. den Verein in allen Angelegenheiten zu vertreten, sämtliche Versammlungen zu leiten, sowie über die Ausführung der Beschlüsse zu wachen. Er ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Gesamtvorstandes gebunden.
2. Der 1. Vorsitzende beruft die ordentliche Hauptversammlung durch Anzeige in den Tageszeitungen (LN, WR) 7 Tage im voraus ein,
3. legt der Hauptversammlung den Jahres- und Rechenschaftsbericht vor, macht den Voranschlag und die Wahlvorschläge,
4. stellt die übrige Tagesordnung auf,
5. entscheidet selbständig in allen nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten und bestimmt, ob er diese allein oder durch die nächste Hauptversammlung erledigen will,
6. sorgt für die Zeichnung der Abteilungswege, für die Mitgliederwerbung und Festsetzung von Wanderungen.
7. Über unvorhergesehene Ausgaben außerhalb des Voranschlages darf die/der 1. Vorsitzende nur bis zu einer Höhe von 1.500,– € verfügen. Bei Ausgaben über diesen Betrag im Einzelfall hinaus ist die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen.Hauptversammlung einzuholen.

Gesamtvorstand

§ 10 Zum Gesamtvorstand gehören die Fachwarte und Beisitzer. Der Vorstand kann zu Erledigung wichtiger Aufgaben Ausschüsse bilden. Ausschussmitglieder werden berufen und müssen von der Hauptversammlung bestätigt werden.
Die örtlichen Vorsitzenden der DWJ im SGV und der Skigilde sind Mitglieder des Abteilungs-Vorstandes. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder nach ordnungsmäßiger Einladung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Ist ein Vorstandsmitglied dauernd verhindert sein Amt auszuüben, so wählt der Vorstand auf Antrag des 1. Vorsitzenden einen Ersatzmann bis zum Ablauf der Amtsdauer des Ausscheidenden.

Hauptversammlung

§ 11 Die Hauptversammlung ist mindestens jährlich einmal durch den 1. Vorsitzenden zu berufen. Außerordentliche Hauptversammlungen können bei Bedarf jederzeit einberufen werden. Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Hauptversammlung prüft die Jahresrechnung, nimmt den Jahresbericht entgegen und erteilt auf Antrag die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes,
2. genehmigt den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr,
3. wählt den Vorstand. Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich,
4. beschließt über sonstige Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und befindet über Satzungsänderungen.
Über Anträge auf Satzungsänderungen ist nur abzustimmen, wenn diese vom Vorsitzenden ausgehen oder mit eingehender Begründung von 20 Mitgliedern schriftlich spätestens 2 Tage vor der Hauptversammlung eingesandt worden sind. Eine Satzungsänderung darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Hauptvereins und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 stehen.
Satzungsänderungen können nur mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Ansonsten erfolgt die Abstimmung in der Hauptversammlung mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre.
§ 12 Von der Hauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, deren Aufgabe es ist, die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen zu überprüfen und der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen. Ein Rechnungsprüfer wird auf zwei Jahre gewählt. Um eine dauernde gedeihliche Rechnungsprüfung zu gewährleisten, sollen sich die Amtszeiten der beiden Rechnungsprüfer um ein Jahr überschneiden.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein.
§ 13 Über jede Hauptversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Hauptversammlung festhält, insbesondere die einzelnen zur Abstimmung gestellten Punkte.

Das Geschäftsjahr

§ 14 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

§ 15 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hauptverein, Sauerländischer Gebirgsverein e. V. zu Arnsberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Falls dieser gleichzeitig oder vorher aufgelöst wird, beschließt die Mitgliederversammlung zugleich über eine dem Satzungszweck entsprechende Verwendung des Abteilungsvermögens im Einvernehmen mit dem Finanzamt.
Über die Auflösung darf nur verhandelt werden, wenn mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder einen schriftlichen Auflösungsantrag eingereicht haben. Der Wortlaut ist mit der Einladung zur Hauptversammlung mitzuteilen. Die Auflösung kann nur mit Dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sobald die Auflösung beschlossen ist, tritt der Vorsitzende an die Stelle der Inhaber aller Vereinsämter. Er gilt dann als alleiniger Verwalter.

Geltungsbereich der Satzung

§ 16 Diese Satzung tritt an Stelle der bisherigen Satzung vom 23. Februar 2013 nach Abnahme durch die Jahreshauptversammlung am 22. Februar 2014. Sie wird rechtsgültig durch Eintragung in das Vereinsregister.